Bewilligungspflicht
Was ist bewilligungspflichtig?
Das am 1. Oktober 2017 in Kraft gesetzte neue Planungs- und Baugesetz regelt in Art. 136, welche Bauvorhaben eine Bewilligung benötigen und was ohne Bewilligung erstellt werden kann.
Bewilligungspflicht nach Art. 136 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes
Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauten und Anlagen bedürfen der Bewilligung. Soweit die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind, bedürfen in der Bauzone insbesondere folgende Vorhaben keiner Baubewilligung:
- unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens 10 m² und einer Gesamthöhe von höchstens 2,50 m;
- kleine Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung, wie Brunnen, Teiche, fest installierte Kinderspielgeräte, Gartencheminées sowie auf wenigstens zwei Seiten offene und ungedeckte Gartensitzplätze;
- Mauern und Einfriedungen von weniger als 1,20 m Höhe längs Gemeindestrassen, Wegen und Plätzen sowie von weniger als 1,80 m Höhe längs Grundstücksgrenzen, wenn ihnen nicht die Funktion als Stützmauer zukommt;
- Terrainveränderungen von weniger als 0,50 m Höhe und 100 m² Fläche;
- das Aufstellen einzelner Mobilheime, Wohnwagen und dergleichen ausserhalb bewilligter Camping- und Abstellplätze von weniger als drei Monaten je Kalenderjahr;
- mobile Bauten und Anlagen wie Festhütten, Zelte, Verpflegungs- und Verkaufsstätten, Tribünen und dergleichen während höchstens drei Monaten je Kalenderjahr;
- Unterhalt von Bauten und Anlagen sowie geringfügige Änderungen im Innern von bestehenden Gebäuden;
- unbeleuchtete Aussenreklamen von insgesamt weniger als 2 m² Ansichtsflächen sowie vorübergehende Baureklamen;
- Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979.
Die Kombination mehrerer bewilligungsfreier Bauvorhaben ist in der Regel bewilligungspflichtig.
Baubewilligung und -beratung
Wir beraten Sie bei der Einreichung eines Baugesuches und wickeln das gesamte Baubewilligungsverfahrens von der Abgabe des Baugesuchs bis zur Baubewilligung ab. Ausserdem koordinieren wir die baupolizeilichen Kontrollen bis zur Bauvollendung.
Den Link zu den kantonalen Baugesuchsformularen finden Sie im Online-Schalter.
Weitere Merkblätter finden Sie in der Rubrik Publikationen.
Bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht einzelner Bauvorhaben geben wir gerne Auskunft.
Zugehörige Objekte
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Bausekretariat | 071 388 43 80 | hochbauamt@stadtgossau.ch |