Lärmschutznachweis Luft-Wasser-Wärmepumpe

Gemäss Art. 7 Abs. 3 der Lärmschutzverordnung (LSV) gilt für Luft-Wasser-Wärmepumpen, die für die Raumheizung und die Erwärmung von Trinkwasser eingesetzt werden, dass der Schallleistungspegel (SLP) einer LWP bei +2°C Aussentemperatur angegeben werden muss.

Falls dieser Wert noch nicht bekannt ist sowie für alle anderen Wärmepumpen (z.B. Schwimmbad-Heizung, Kühldecken, Fancoils, Klimageräte) kann wie bisher die St.Galler Wärmepumpen-Deklaration (Excel-Tool) verwendet werden.
 

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