Fördernde Massnahmen sind im Volksschulgesetz (Art. 6) verpflichtend festgelegt und dienen der Bildung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf im Bereich von Schulschwierigkeiten, mangelnden Deutschkenntnissen oder besonderer Begabung. Kinder mit Schwierigkeiten im Lern- und Leistungsbereich, die dem Regellehrplan nicht zu folgen vermögen, werden ab der Mittelstufe in Kleinklassen unterrichtet. Schulische Heilpädagoginnen fördern entsprechende Kinder in Stammklassen der Unterstufe. Speziell verordnete Therapien werden während oder nach dem ordentlichen Schulunterricht einzeln oder in Gruppen erteilt.