Vermieter oder Verpächter von Geschäftsräumen können Gegenstände eines Schuldners, die sich in den Mieträumen befinden, als Sicherheit zurückbehalten lassen. Der Gläubiger muss dazu ein Retentionsbegehren an das Betreibungsamt richten.
Das Retentionsrecht kann geltend gemacht werden für:
  • einen verfallenen Jahresmietzins und den laufenden Halbjahresmietzins;
  • einen verfallenen und den laufenden Jahrespachtzins.

Preis

gemäss Gebührenverordnung zum SchKG

Zugehörige Objekte