In der Regel gilt der Rechtsvortritt
Dreiecke oder durchgehende Trottoirs
Dieselbe Signalisation kann auch anzutreffen sein, wenn an einer Kreuzung von zwei Neben- strassen (Gemeindestrassen) der Rechtsvortritt aufgehoben ist. Ein Beispiel ist der Knoten Bahnhof-/Post-/Quellenhofstrasse, wo der Verkehr auf der Bahnhofstrasse keine Vortrittsberechtigung geniesst.
Ebenfalls aufgehoben ist der Rechtsvortritt, wenn das Trottoir entlang der querenden Strasse durchgezogen und mindestens mit einer doppelten Steinreihe gegen die untergeordnete Strasse erkennbar abgegrenzt ist. Diese Situation findet sich beispielsweise an der Kreuzung Mooswies- und Hofmattstrasse.
Rinnen, Pflästerungen oder Farbflächen
Farbige Fahrbahnbeläge oder Vertiefungen, so genannte Unterschwellen, wie sie zum Beispiel an der Kreuzung Friedberg- und Winkelriedstrasse ausgeführt sind, "haben gestalterische Wirkung und sollen primär die Tempi reduzieren", erklärt Klauser. Sie haben ebenfalls keine Auswirkung auf die Vortrittsrechte wie die schachbrettartige Pflästerung an den Kreuzungen der Säntisstrasse mit der Merkur- oder der Kirchstrasse. Hier gilt die Grundregel: Rechtsvortritt.