In der Regel gilt der Rechtsvortritt

5. Dezember 2005
Farbige Belagsflächen oder Rinnen im Einmündungsbereich haben keinen Einfluss auf die Vortrittsregelung. Auch in verkehrsberuhigten Gebieten gilt der Rechtsvortritt, wenn nichts anderes signalisiert ist.
Im Strassenbau haben in den letzten Jahren neuere bauliche Massnahmen oder Strassen- gestaltungen Einzug gehalten. Sie brachten mehr Abwechslung in den Strassenverkehr, lösen aber auch Unsicherheit aus, wer Vortritt hat. "Kantonsstrassen, sofern sie als Hauptstrasse signalisiert sind, sind gegenüber Gemeindestrassen immer vortrittsberechtigt", nennt Rolf Klauser vom Tiefbauamt Gossau einen ersten Grundsatz. Diese Strassen sind in aller Regel mit der auf der Spitze stehenden, quadratischen Tafel "Hauptstrasse" signalisiert. Die nicht vortrittsberechtigte Strasse ist üblicherweise mit "Haifischzähnen" als Bodenmarkierung und der auf der Spitze stehenden Dreiecktafel "Kein Vortritt" versehen.

Dreiecke oder durchgehende Trottoirs
Dieselbe Signalisation kann auch anzutreffen sein, wenn an einer Kreuzung von zwei Neben- strassen (Gemeindestrassen) der Rechtsvortritt aufgehoben ist. Ein Beispiel ist der Knoten Bahnhof-/Post-/Quellenhofstrasse, wo der Verkehr auf der Bahnhofstrasse keine Vortrittsberechtigung geniesst. Ebenfalls aufgehoben ist der Rechtsvortritt, wenn das Trottoir entlang der querenden Strasse durchgezogen und mindestens mit einer doppelten Steinreihe gegen die untergeordnete Strasse erkennbar abgegrenzt ist. Diese Situation findet sich beispielsweise an der Kreuzung Mooswies- und Hofmattstrasse.

Rinnen, Pflästerungen oder Farbflächen
Farbige Fahrbahnbeläge oder Vertiefungen, so genannte Unterschwellen, wie sie zum Beispiel an der Kreuzung Friedberg- und Winkelriedstrasse ausgeführt sind, "haben gestalterische Wirkung und sollen primär die Tempi reduzieren", erklärt Klauser. Sie haben ebenfalls keine Auswirkung auf die Vortrittsrechte wie die schachbrettartige Pflästerung an den Kreuzungen der Säntisstrasse mit der Merkur- oder der Kirchstrasse. Hier gilt die Grundregel: Rechtsvortritt.

Der Rechtsvortritt ist bei einem mit zwei Bundsteinreihen durchgezogenen Trottoir (links) und der Signalisation mit "Haifischzähnen" und "kein Vortritt" (rechts) aufgehoben. Hingegen haben farbige Belagsflächen (Mitte) keine Einwirkung auf die Vortrittsregelung - hier gilt Rechtsvortritt.