Nach dem Gesetz über Elternschaftsbeiträge haben die Eltern bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf Elternschaftsbeiträge der Wohnsitzgemeinde, wenn sie:

  • ihren Lebensbedarf durch anrechenbares Einkommen und Vermögen (von Mutter, Ehemann, Lebenspartner) nicht decken können;
  • bei der Geburt den Wohnsitz im Kanton St. Gallen haben;
  • sich persönlich der Pflege und Erziehung des Kindes widmen;
  • die erforderlichen Auskünfte erteilen;
  • ihr Vermögen die massgebliche Freigrenze nicht übersteigt;
  • nicht über Verwandtenunterstützung verfügen können.

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