Die Verwertung gepfändeter Vermögenswerte erfolgt nur auf Begehren des Gläubigers.
Die massgeblichen Fristen zum Einreichen des Verwertungsbegehrens finden sich auf der Pfändungsurkunde.
Bei Lohnpfändungen ist kein Verwertungsbegehren erforderlich.

Preis

gemäss Gebührenverordnung zum SchKG

Zugehörige Objekte