Nach Einreichung des Fortsetzungsbegehrens wird bei natürlichen Personen die Pfändung von Vermögens- oder Einkommensbestandteilen des Schuldners eingeleitet.
Das Begehren kann frühestens 20 Tage, jedoch innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner gestellt werden.
Das Begehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen. Es ist Sache des Gläubigers, die aktuelle Wohnadresse des Schuldners oder den Sitz der Gesellschaft ausfindig zu machen.

Dem Fortsetzungsbegehren sind je nach Fall (als Originale) beizulegen:

  • Zahlungsbefehldoppel (falls dieser nicht durch das Betreibungsamt Gossau ausgestellt wurde)
  • Gerichtsentscheid über die Beseitigung des Rechtsvorschlages mit Rechtskraftbescheinigung
  • Verlustschein (falls Forderung auf einem Verlustschein beruht)

Preis

gemäss Gebührenverordnung zum SchKG

Zugehörige Objekte