Grundstückschätzungen
- Neuwert (Kostenaufwand für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes zum Zeitpunkt der Schätzung)
- Zeitwert (Zustandswert des Gebäudes im Zeitpunkt der Schätzung)
- Verkehrswert (mittlerer Handelswert der Liegenschaft) ist zudem Steuerwert.
Bei landwirtschaftlichen Grundstücken werden zudem festgelegt:
- Ertragswert (Kapital, welches zu einem mittleren Zinssatz bei landesüblicher Bewirtschaftung im Schnitt mehrerer Jahre aus dem Ertrag der Liegenschaft verzinst werden kann)
- Belastungsgrenze BGBB (Ertragswert plus 35 %) als Belastungsgrenze für Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen.
Ein Neubau oder eine bauliche Wertvermehrung muss unverzüglich nach der Vollendung schriftlich beim Grundbuchamt zur Schätzung angemeldet werden (Baukostenabrechnung beilegen). Geschieht dies nicht innert Monatsfrist nach Bauvollendung, kann das Grundbuchamt die Schätzung anordnen.
Zugehörige Objekte
Name | |||
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gba-Schätzungsbegehren.pdf (PDF, 70.29 kB) | Download | 0 | gba-Schätzungsbegehren.pdf |
gba-Baukostenabrechnung.xls (XLS, 97.5 kB) | Download | 1 | gba-Baukostenabrechnung.xls |
Name | Telefon | Kontakt |
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Grundbuchamt | 071 388 43 50 | grundbuchamt@stadtgossau.ch |