Damit eine Gemeinde ihre Aufgaben erfüllen kann, muss sie Daten von Personen erheben, bearbeiten und speichern. Dabei muss sie die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einhalten.

 

Auskunft über eigene Daten

Jede Person kann bei allen Verwaltungsstellen jederzeit schriftlich Auskunft verlangen über die Daten, die sie betreffen (vgl. Musterbrief). Die Antwort erfolgt in der Regel schriftlich, kann auf Verlangen aber auch am Schalter erfolgen.

Aus bestimmten Gründen kann die Auskunft verweigert werden. Diese Begründung kann auf dem Rechtsweg überprüft werden.

 

Herausgabe an öffentliche Organe
Eine Gemeinde kann Personendaten an andere Amtsstellen herausgeben, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist (z.B. interne Amtsstellen, Polizei, Justiz usw.).

 

Herausgabe an Dritte
Auch an Dritte können in Einzelfällen Personendaten herausgegeben werden. Diese Dritten müssen jedoch ein berechtigtes Interesse nachweisen (z.B. Antrag für Kreditkarte oder Versicherung, Rechnung) oder Zustimmung der entsprechenden Personen vorlegen können. Für kommerzielle Zwecke (Werbung) werden keine Daten herausgegeben.

Bekanntgabe für gemeinnützige und schutzwürdige ideelle Zwecke
Gemäss Artikel 14 des kantonalen Datenschutzgesetzes (sGs 142.1) ist  die Bekanntgabe von Personendaten für gemeinnützige und schutzwürdige ideelle Zwecke (an Vereine oder Parteien) auf Gesuch zulässig. Bekannt gegeben werden können Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse sowie Zuzug in die Gemeinde oder Wegzug aus der Gemeinde. Die konkrete Auswahl der Daten ist abhängig vom Verwendungsweck; Geburtstage werden in der Regel nicht bekanntgegeben. Bei einer Datensperre im Einwohnerregister werden keine Personendaten an Institutionen bekanntgegeben.

Die Institution muss sich zudem schriftlich verpflichten, die Daten ausschliesslich für den genannten Zweck zu verwenden und nicht weiterzugeben. Die Datenherausgabe ist kostenpflichtig.

 

Datensperre
Jede Person kann eine Datensperre für die Herausgabe an Dritte eintragen lassen. Die Sperre muss bei jeder datenbearbeitenden Amtsstelle gesondert geltend gemacht werden und umfasst nur diejenigen Daten, welche die jeweilige Stelle selber bearbeitet. Die Sperrung ist schriftlich zu beantragen, eine Begründung ist nicht notwendig (vgl. Musterbrief).

 

Regionale Fachstelle für Datenschutz
Für Fragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz ist die regionale Datenschutzfachstelle Oberuzwil zuständig. Diese führt auch das "Register der Datensammlungen" der Stadt Gossau, welches Anhaltspunkte gibt, welche Stellen Personendaten führen könnten.

Regionale Fachstelle Datenschutz  
Flawilerstrasse 3, 9242 Oberuzwil  
Telefon 071 950 48 20
E-Mail datenschutzfachstelle@oberuzwil.ch

Zugehörige Objekte

Name
Musterbrief_Auskunft (DOC, 33.5 kB) Download 0 Musterbrief_Auskunft
Musterbrief_Datensperre (DOC, 33 kB) Download 1 Musterbrief_Datensperre